[ Auszug: Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf
der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft
entlassen ... ]
[ Buch 1 Allgemeine Vorschriften(ZPO) ] [ Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug(ZPO) ] [ Buch 3 Rechtsmittel(ZPO) ] [ Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens(ZPO) ] [ Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess(ZPO) ] [ Buch 6 Verfahren in Familiensachen(ZPO) ] [ Abschnitt 7 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen(ZPO) ] [ Buch 7 Mahnverfahren(ZPO) ] [ Buch 8 Zwangsvollstreckung(ZPO) ] [ Buch 9 Aufgebotsverfahren(ZPO) ] [ Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren(ZPO) ] [ Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union(ZPO) ] [ Abschnitt 3 Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG(ZPO) ]